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Aus: Ausgabe vom 14.04.2025, Seite 4 / Inland
Nach Verbot Duisburger Gruppe

Palästina-Aktivist bleibt freigestellt

Arbeitsgericht erklärt Kündigung durch Land NRW aus formalen Gründen für ungültig
Von Henning von Stoltzenberg
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Solidarisch: Prozessbeobachterinnen und -beobachter vor dem Sitz des Arbeitsgerichts in Dortmund (10.4.2025)

Eine juristische Niederlage kann manchmal als Teilerfolg verbucht werden. So ist der palästinasolidarische Aktivist Ahmad Othman mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Dortmund am 10. April gescheitert. Dafür wurde immerhin die Kündigung als solche vom Gericht für nicht rechtens gewertet. An seinen Arbeitsplatz in einer landeseigenen IT-Abteilung kann Othman dennoch nicht zurück.

Er hatte gegen seine Entlassung durch das Land NRW Anfang November 2024 geklagt. Othman war am 20. Juni aufgrund seiner Mitgliedschaft in der »Palästina Solidarität Duisburg« (PSDU) freigestellt worden, bevor die Kündigung knapp ein halbes Jahr später erfolgte. Die Gruppe war am 16. Mai des vergangenen Jahres vom NRW-Innenministerium verboten und aufgelöst worden.

Am selben Tag hatte die Polizei die Wohnungen von vier Aktivistinnen und Aktivisten der PSDU durchsucht. Im Zuge dessen war auch der Arbeitsplatz von Othman durchsucht und mehrere Geräte beschlagnahmt worden, die allerdings dem Land NRW gehören. Seine Dienststelle wirft ihm seitdem vor, verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen. Begründet wird dies neben der PSDU-Mitgliedschaft auch mit einer Rede auf einem Palästina-Kongress in Wien. Zur Last gelegt wird ihm laut Mitteilung des »Komitees gegen das PSDU-Verbot« auch der Umstand, dass Othman sich nicht distanziert hat und sich an der laufenden Klage gegen das Verbot beteiligt.

Der IT-Fachmann bestand darauf, sich schriftlich zum Verbot zu äußern, was die Verantwortlichen nicht hätten akzeptieren wollen. Während des etwa zweistündigen Verhandlungstermins kam das Vereinsverbot mehrfach zur Sprache, obwohl stets betont wurde, dass es nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Othmans Anwalt erklärte, dass die Kündigung seines Mandanten einen Verstoß gegen die Versammlungs- und Meinungsfreiheit darstelle und außerdem das Arbeitsrecht verletze.

Der vorsitzende Richter sah darin kein Berufsverbot und argumentierte, es ginge schließlich nicht um Lehrer, die DKP-Mitglied seien oder Sympathien für die »Rote Armee Fraktion« gezeigt hätten. Othman habe die Möglichkeit, in die Privatwirtschaft zu wechseln. Der Anwalt der Gegenseite, Christian Althaus, erklärte im Namen des Landes NRW, dass eine Wiederbeschäftigung am vormaligen Arbeitsplatz kategorisch nicht in Frage käme. Auch eine Versetzung in eine andere Dienstelle sei ausgeschlossen. Es handele sich um eine personenbedingte Kündigung.

Die Kündigung wurde letztlich aus formalen Gründen für ungültig erklärt, da Althaus das vom Gericht geforderte Protokoll der Personalratssitzung, auf der die Kündigung beschlossen worden sei, nicht beibringen konnte. So blieb es bei der mündlichen Versicherung, die Personalvertretung ordnungsgemäß informiert und einbezogen zu haben.

Durch die gleichzeitige Klageabweisung kann Othman jedoch derzeit nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, sondern bleibt bis auf Weiteres freigestellt. Die Kosten des Verfahrens müssen zu 80 Prozent das Land NRW und zu 20 Prozent der Kläger begleichen. Der Streitwert wurde auf rund 13.960 Euro festgesetzt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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