NRW-Polizeigesetz in Teilen nicht mit Grundgesetz vereinbar
Karlsruhe/Düsseldorf. Teile des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Land muss bis zum 31. Dezember 2025 für eine Neuregelung sorgen. Bis dahin dürfen die Polizeibehörden die Maßnahmen nur bei einer konkreten Gefahr einsetzen. Dabei geht es um längerfristige Observationen und damit verbundene Bildaufnahmen und Aufzeichnungen. Die Klägerin hatte sich dagegen gewehrt, dass von ihr solche Fotos gemacht wurden, als ihr Freund nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis von der Polizei verdeckt über einen längeren Zeitraum observiert wurde. Die Behörden wollten ein Abtauchen des bekannten Rechtsextremisten verhindern. Der Mann galt als Gefährder und sollte ab Mitte 2015 mit Entlassung aus dem Gefängnis beobachtet werden. Dazu zählte auf Antrag auch sein Umfeld. Nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts ist eine präventive längerfristige Observation mit Bildaufnahmen unbeteiligter Dritter ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. (dpa/jW)
Mehr aus: Inland
-
Streitfall »Knockout«
vom 04.01.2025 -
Habeck will Aufrüstung, bis es kracht
vom 04.01.2025 -
»Dieses politische Klima wirkt«
vom 04.01.2025 -
Umworbene Union
vom 04.01.2025 -
Nur bei »konkreter Gefahr«
vom 04.01.2025 -
Milliardenbetrug nicht vorbei
vom 04.01.2025 -
Hochgejubelte Börsenwerte
vom 04.01.2025 -
»Damit werden die Opfer verhöhnt«
vom 04.01.2025