Keine Staatsknete für AfD-Denkfabrik
Von Kristian Stemmler
Die AfD ist beim Bundesverfassungsgericht mit einem Antrag gescheitert, mit dem sie die Nachzahlung staatlicher Fördergelder in Höhe von mehreren Millionen Euro für die ihr nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) erzwingen wollte. Am Donnerstag veröffentlichte das Karlsruher Gericht einen Beschluss von Mitte Februar, mit dem der Zweite Senat den Antrag der Rechtsaußenpartei auf »Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung« für unzulässig erklärte. Die AfD hatte die Nachzahlung von sogenannten Globalzuschüssen an die DES für die Haushaltsjahre 2019, 2020 und 2021 verlangt.
Seit Jahren beklagt die Stiftung, die ausgerechnet nach dem Humanisten Erasmus von Rotterdam, einem Wegbereiter der Aufklärung im 16. Jahrhundert, benannt ist, dass sie kein Geld vom Staat bekommt. Ganz im Gegensatz zu den Stiftungen der anderen Parteien – etwa der SPD-nahen Friedrich-Ebert-Stiftung oder der CDU-nahen Konrad-Adenauer-Stiftung –, deren politische Bildungsarbeit mit mehreren hundert Millionen Euro jährlich gefördert wird. Nachdem 2019 ein Förderantrag der DES über 1,4 Millionen Euro vom Bundestag abgelehnt wurde, kündigte die Stiftungsvorsitzende, die AfD-Politikerin Erika Steinbach, den Gang nach Karlsruhe an.
Erste Vorstöße beim Verfassungsgericht wurden zwar abgeschmettert, im Februar 2023 hatte die AfD dann aber mit einer Klage Erfolg. Das Gericht entschied, der Bundestag habe durch den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019, also der Verweigerung eines Zuschusses, die AfD »in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt«. Um einen Ausschluss der DES bei der Zuweisung von Globalzuschüssen zu rechtfertigen, bedürfe es eines besonderen Parlamentsgesetzes, so heißt es im Beschluss vom Februar 2023.
Der Bundestag beschloss daraufhin im November 2023 das Stiftungsfinanzierungsgesetz. Dieses sieht vor, dass eine Stiftung nur gefördert wird, wenn die Partei, der sie nahesteht, mindestens dreimal hintereinander in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten ist. Zudem muss die Stiftung für die »freiheitlich-demokratische Grundordnung« sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv eintreten. Mit diesen Bedingungen blieb die DES weiterhin von staatlicher Förderung ausgeschlossen. Mit ihrem jetzt vom Verfassungsgericht abgelehnten Antrag versuchte die AfD dennoch eine Nachzahlung zu erreichen, indem sie sich auf den Beschluss des Gerichts von Februar 2023 berief. Sie beantragte die nachträgliche Vollstreckung dieser Entscheidung.
Laut Mitteilung vom Donnerstag erklärte der Zweite Senat, eine solche Anordnung sei grundsätzlich auch nachträglich möglich. Sie dürfe die ursprüngliche Entscheidung aber »weder ergänzen noch erweitern«. Diese Voraussetzung sei im AfD-Antrag nicht erfüllt. Eine »vollstreckungsfähige Verpflichtung« auf eine nachträgliche Aufnahme der DES in den Kreis der im Haushaltsjahr 2019 geförderten politischen Stiftungen enthalte das Urteil von 2023 nicht.
Der Senat habe damals lediglich festgestellt, dass die AfD in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt wurde, weil es an einer gesetzlichen Regelung zur Finanzierung der parteinahen Stiftungen fehle. Daraus ergebe sich zwar für den Bundestag die Verpflichtung, »den Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden«. Aus dem Urteil von 2023 ergebe sich aber keine Verpflichtung des Bundes, die »in bezug auf das Haushaltsjahr 2019 festgestellte Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit« durch eine Nachzahlung von Globalzuschüssen wiedergutzumachen.
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